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VVGE 1978/80 Nr. 29

Obwalden · 1980-05-14 · Deutsch OW
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VVGE 1978/80 Nr. 29, S. 47: Art. 63 Abs. 1 GOG. Kann ein Zwischenentscheid nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken, gilt er als Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG und ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Entscheid

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VVGE 1978/80 Nr. 29, S. 47: Art. 63 Abs. 1 GOG. Kann ein Zwischenentscheid nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken, gilt er als Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG und ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 1980. Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerden richten sich gegen die Verpflichtung der Klägerin zur Edition von Urkunden, mithin gegen einen prozessleitenden Zwischenentscheid. Es stellt sich die Frage, ob prozessleitende Zwischenentscheide der Schatzungskommission überhaupt angefochten werden können. Das Enteignungsgesetz sieht kein Rechtsmittel gegen Beweisverfügungen vor, sieht es doch nicht einmal Beweisverfügungen ausdrücklich vor, was allerdings nicht bedeutet, dass der Erlass solcher Verfügungen ausgeschlossen ist (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 204; A. Kölz, VRG, Zürich 1978, N 7 zu § 7). Gemäss Art. 14 Abs. 2 EntG gelten zwar im gerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung von Sonderbestimmungen die "civilprozessualischen Normen", woran sich dadurch, dass heute nicht mehr das Zivilgericht sondern das Verwaltungsgericht zuständig ist, grundsätzlich nichts geändert hat (Art. 62 GOG; Art. 7 VGV). Hingegen sieht das Enteignungsgesetz die Anwendung der ZPO für das Verfahren vor Schatzungskommission nicht vor. Art. 136 ZPO, der das Rekursrecht gegen Beweisverfügungen ohne Einschränkungen vorsieht, findet deshalb keine Anwendung.

2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 GOG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen "Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde". Das GOG verzichtet auf eine Legaldefinition des Entscheides. Insbesondere lässt es die Frage unbeantwortet, ob der Begriff "Entscheid" auch (prozessleitende) Zwischenentscheide umfasst. Grundsätzlich sind prozessleitende Zwischenentscheide mangels anderslautender Vorschrift mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid anzufechten, im vorliegenden Fall durch Nichtannahme des Entscheides der Schatzungskommission gemäss Art. 13 Abs. 3 EntG. Zeitigt indes ein Zwischenentscheid Rechtswirkungen im Sinne eines Nachteils, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, ist er als ein Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG zu qualifizieren (P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, 84; A. Kölz, a.a.O., N 25 zu § 19). Ob eine Beweisverfügung der Schatzungskommission anfechtbar ist, beurteilt sich also danach, ob sie Nachteile bewirken kann, die sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lassen. de| fr | it Schlagworte zwischenentscheid entscheid prozessleitung rechtsmittel anfechtbarkeit verfahren verwaltungsgericht frage richterliche behörde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.136 EntG: Art.13 Art.14 VGV: Art.7 VVGE 1978/80 Nr. 29